Montag, 5. Mai 2014

Widerrechtliche Verwendung von KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

Typisch Österreich - oder eindeutiger Fall von zu früh gefreut:

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden hat, dass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.

Dies hätte bedeutet, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen.

Das Finanzministerium war jedoch der Meinung, dass eine derartige Vorgangsweise „weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden kann“.

Die Entscheidung des Höchstgerichtes wurde daher sofort und rückwirkend durch eine Gesetzesänderung außer Kraft gesetzt.

Tierarztkosten für Haustiere sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar


Tierarztkosten für die Behandlung einer Krebserkrankung eines Hundes sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, weil sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken dazu entschließt, ein Haustier für private Zwecke zu halten.
Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Haltung von Haustieren besteht nämlich nicht.
Erst dieser freiwillige Entschluss hat die rechtliche und sittliche Verpflichtung gemäß § 15 in Verbindung mit § 38 Tierschutzgesetz zur Folge, sich um das Tier zu kümmern und es im Falle einer Krankheit, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, entsprechend behandeln zu lassen.

VwGH 30. 1. 2014, 2010/15/0191