Donnerstag, 9. Januar 2014

Österreichische GmbH light wird wieder abgeschafft!



Im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2014 ist neben anderen Massnahmen - hauptsächlich Steuererhöhungen - vorgesehen, dass die erst im Vorjahr in Kraft getretene GmbH-Reform in ihren wesentlichen Punkten wieder zurückgenommen wird. 

Dies führt, neben komplizierten neuen Bestimmungen und Haftungsfallen, wieder zu einer Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer auf € 1750,- jährlich. 

Im einzelnen wird in den Erläuterungen ausgeführt:

Aus steuerrechtlichen Erwägungen (...) erscheint es geboten, das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35 000 Euro zu erhöhen. Auch der (...) auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag soll – sofern die Gesellschaft nicht die Gründungsprivilegierung nach dem vorgeschlagenen § 10b in Anspruch nimmt – wieder 17 500 Euro betragen.

Durch diese Maßnahmen kann der in der Regierungsvorlage zum GesRÄG 2013 prognostizierte Steuerausfall (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer) vermieden werden, wobei
weiterhin eine günstige Gründungsmöglichkeit besteht.


Damit die Rechtsform der GmbH auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es in der – auf maximal zehn Jahre befristeten – Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des auf die Stammeinlagen mindestens einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beträge auf die Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen: 
So soll es ausreichen, wenn zunächst – statt der sonst im Regelfall vorgeschriebenen 17 500 Euro – nur ein Betrag von 5 000 Euro bar aufgebracht wird.  

Außerdem soll es möglich sein, die Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Beträge auf die übernommenen Stammeinlagen auf weitere 5 000 Euro zu beschränken. Diese Bestimmungen können nicht nachträglich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags eingefügt werden, sondern müssen schon in der ursprünglichen Fassung dieses Vertrags enthalten sein.
 

Damit für den geschäftlichen Verkehr ohne weiteres erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft von den Gründungsprivilegien Gebrauch macht und daher nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als normale GmbHs, soll gemäß Abs. 4 die Verpflichtung bestehen, in die Firma den Zusatz „(gründungsprivilegiert)“ aufzunehmen.

Da die Gründungsprivilegien nach spätestens zehn Jahren wegfallen, sind die Gesellschafter dazu verhalten, innerhalb dieses Zeitraums die von ihnen geleisteten Einlagen auf das gesetzliche Mindestmaß zu erhöhen.

Um das zu ermöglichen und um den vergleichsweise geringen Haftungsfonds gründungsprivilegierter Gesellschaften zu erhöhen, sind diese Gesellschaften nach Abs. 5 verpflichtet, ein Viertel ihres Jahresgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage – die Gründungsrücklage – einzustellen. Diese Rücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn vor der oder durch die Auflösung die gesetzliche Mindesteinzahlung für nicht gründungsprivilegierte GmbHs von 17 500 Euro geleistet wurde bzw. wird.

Sobald dieser Mindesteinzahlungsgrad erreicht wurde, kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags auch vorzeitig beendet werden; ansonsten endet sie jedenfalls zehn Jahre nach der Eintragung der betreffenden GmbH im Firmenbuch.
Das bedeutet einerseits, dass die vorläufig auf 5 000 Euro reduzierte Mindesteinzahlungspflicht nun in regulärer Höhe besteht und andererseits, dass die Beschränkung der Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung des noch ausständigen Teils ihrer Stammeinlagen nicht mehr gilt, was vor allem im Insolvenzfall  relevant sein kann.

Die Gründungsrücklage darf allerdings trotz Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht aufgelöst werden, solange die reguläre Mindesteinzahlung nicht tatsächlich erfolgt ist bzw. durch die Auflösung erfolgen kann. Außerdem bleibt der Firmenzusatz „(gründungsprivilegiert)“ solange bestehen, bis es zu dieser Mindesteinzahlung gekommen ist.

Da das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wieder 35 000 Euro betragen soll, muss dieser Betrag auch die Untergrenze für Kapitalherabsetzungen darstellen.

Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. März 2014 in Kraft treten.


Aufgrund des GesRÄG 2013 konnten GmbHs mit einem geringeren Stammkapital als 35 000 Euro gegründet werden; auch eine Kapitalherabsetzung bis auf 10 000 Euro war möglich. Diese Gesellschaften dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal zehn Jahre beibehalten; spätestens dann müssen sie eine Kapitalerhöhung durchführen. Um das dafür erforderliche Kapital – das werden oft 12 500 Euro sein – aufzubringen, müssen sie ein Viertel ihres jährlichen Bilanzgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage einstellen.

Fiduzia Steuerberatungs GmbH, Mag. Dr. Gerwin Kürzl

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