Montag, 5. Mai 2014

Widerrechtliche Verwendung von KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

Typisch Österreich - oder eindeutiger Fall von zu früh gefreut:

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden hat, dass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.

Dies hätte bedeutet, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen.

Das Finanzministerium war jedoch der Meinung, dass eine derartige Vorgangsweise „weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden kann“.

Die Entscheidung des Höchstgerichtes wurde daher sofort und rückwirkend durch eine Gesetzesänderung außer Kraft gesetzt.

Tierarztkosten für Haustiere sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar


Tierarztkosten für die Behandlung einer Krebserkrankung eines Hundes sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, weil sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken dazu entschließt, ein Haustier für private Zwecke zu halten.
Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Haltung von Haustieren besteht nämlich nicht.
Erst dieser freiwillige Entschluss hat die rechtliche und sittliche Verpflichtung gemäß § 15 in Verbindung mit § 38 Tierschutzgesetz zur Folge, sich um das Tier zu kümmern und es im Falle einer Krankheit, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, entsprechend behandeln zu lassen.

VwGH 30. 1. 2014, 2010/15/0191

Montag, 21. April 2014

Fremdunübliches Dienstverhältnis zwischen Ehegatten

In einer aktuellen Entscheidung vom 13.12.2013, RV/0173-L/10 hat der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Anerkennung eines Dienstverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (hier zwischen Ehegatten) zusammengefasst:

Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen werden nach ständiger Judikatur für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie
  1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes, welcher hingegen zwischen fremden Vertragspartnern aus der Motivation der jeweiligen Vorteilsmaximierung besteht, zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung alle steuerlichen Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden. 

Im Hinblick auf diesen regelmäßig fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. 

Die vom VwGH aufgestellten Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher insbesondere in jenen Fällen zum Tragen, in denen Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. 

Hinsichtlich des als Anerkennungskriterium erforderlichen klaren und eindeutigen Inhaltes einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen gilt die Regel, dass bei unklaren Vertragsgestaltungen derjenige zur Aufklärung beizutragen hat, der sich auf die unklare Vereinbarung beruft, andernfalls er diese gegen sich gelten lassen muss. 

Neben der grundsätzlichen Qualität der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss überdies auch deren tatsächliche Erfüllung den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Anforderungen genügen. 

Bei der vorzunehmenden Prüfung eines einkommensteuerlich strittigen Dienstverhältnisses kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Falles an.

Anmerkung: Die Ausführungen sind mit einer Vielzahl von Judikatur- und Literaturstellen versehen, dem Interessierten ist daher der vollständige Text der Endscheidung zu empfehlen (hier der Link zur Entscheidung)

Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung (Österreich)



Die doppelte Haushaltsführung wird von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn der Steuerpflichtige so weit von seinem Familienwohnsitz entfernt tätig ist, dass ihm die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann. Weiters muss dem Abgabepflichtige die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sein. Weiters muss dem Abgabepflichtigen ein Mehraufwand erwachsen.

Wann ist die tägliche Rückkehr unzumutbar?


Nach den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 342) ist die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz grundsätzlich unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige mehr als 120 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt arbeitet. In begründeten Einzelfällen, z.B. schlechte Verkehrsverbindungen oder unregelmäßige Arbeitszeiten, kann die tägliche Rückkehr aber schon bei einer kürzeren Wegstrecke unzumutbar sein.

Nach dem Verwaltungsgerichtshof (E vom 31.7.2013, 2009/13/0132 ) ist die tägliche Rückkehr unzumutbar, wenn die einfache Fahrt zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte länger als eine Stunde dauert.

Daher: Die tägliche Rückkehr ist unzumutbar bei mehr als 120 Kilometer Entfernung oder mehr als eine Stunde Fahrtzeit.  In Einzelfällen, etwa bei einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung des Abgabepflichtigen, z.B. einem Bandscheibenleiden, kann die Unzumutbarkeit aber schon bei wesentlich geringeren Entfernungen erfüllt sein (UFS 14.5.2010, RV/0718-I/09).

Als Familienwohnsitz gilt jener Wohnsitz, zu dem die engsten persönlichen Anknüpfungen bestehen (Familie, Freundeskreis). Daher können auch Alleinstehende einen „Familienwohnsitz“ haben.

Wann ist die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar?


Die Finanzverwaltung muss eine Übergangszeit von etwa sechs Monaten bei Alleinstehenden und zwei Jahre für Abgabepflichtige in Partnerschaft oder für Alleinerzieher abwarten, während der die doppelte Haushaltsführung jedenfalls anerkannt wird. Für die Übergangszeit braucht der Abgabepflichtige  keine Gründe zu nennen, warum er noch nicht an den Beschäftigungsort übersiedelt ist.

Nach dem Ende der Übergangszeit muss der Abgabepflichtige die Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes rechtfertigen. Als typischer Rechtfertigungsgrund gilt, dass der Partner oder die Partnerin des Abgabepflichtigen ebenfalls berufstätig ist und ein wirtschaftlich relevantes Einkommen von mehr als € 6.000,– jährlich erzielt.  

Was bedeutet Mehraufwand?


Der Abgabepflichtige darf die Miete und die Betriebskosten (Kosten einer Kleinwohnung von rund 60 m2 (VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148)) für die auswärtige Zweitwohnung absetzen.
Familienheimfahrten sind nur dann absetzbar, wenn eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung vorliegt, wobei die Höhe der absetzbaren Kosten mit € 306,– pro Monat gedeckelt ist.

Donnerstag, 9. Januar 2014

Österreichische GmbH light wird wieder abgeschafft!



Im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2014 ist neben anderen Massnahmen - hauptsächlich Steuererhöhungen - vorgesehen, dass die erst im Vorjahr in Kraft getretene GmbH-Reform in ihren wesentlichen Punkten wieder zurückgenommen wird. 

Dies führt, neben komplizierten neuen Bestimmungen und Haftungsfallen, wieder zu einer Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer auf € 1750,- jährlich. 

Im einzelnen wird in den Erläuterungen ausgeführt:

Aus steuerrechtlichen Erwägungen (...) erscheint es geboten, das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35 000 Euro zu erhöhen. Auch der (...) auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag soll – sofern die Gesellschaft nicht die Gründungsprivilegierung nach dem vorgeschlagenen § 10b in Anspruch nimmt – wieder 17 500 Euro betragen.

Durch diese Maßnahmen kann der in der Regierungsvorlage zum GesRÄG 2013 prognostizierte Steuerausfall (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer) vermieden werden, wobei
weiterhin eine günstige Gründungsmöglichkeit besteht.


Damit die Rechtsform der GmbH auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, soll es in der – auf maximal zehn Jahre befristeten – Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des auf die Stammeinlagen mindestens einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beträge auf die Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen: 
So soll es ausreichen, wenn zunächst – statt der sonst im Regelfall vorgeschriebenen 17 500 Euro – nur ein Betrag von 5 000 Euro bar aufgebracht wird.  

Außerdem soll es möglich sein, die Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Beträge auf die übernommenen Stammeinlagen auf weitere 5 000 Euro zu beschränken. Diese Bestimmungen können nicht nachträglich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags eingefügt werden, sondern müssen schon in der ursprünglichen Fassung dieses Vertrags enthalten sein.
 

Damit für den geschäftlichen Verkehr ohne weiteres erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft von den Gründungsprivilegien Gebrauch macht und daher nur über einen geringeren Haftungsfonds verfügt als normale GmbHs, soll gemäß Abs. 4 die Verpflichtung bestehen, in die Firma den Zusatz „(gründungsprivilegiert)“ aufzunehmen.

Da die Gründungsprivilegien nach spätestens zehn Jahren wegfallen, sind die Gesellschafter dazu verhalten, innerhalb dieses Zeitraums die von ihnen geleisteten Einlagen auf das gesetzliche Mindestmaß zu erhöhen.

Um das zu ermöglichen und um den vergleichsweise geringen Haftungsfonds gründungsprivilegierter Gesellschaften zu erhöhen, sind diese Gesellschaften nach Abs. 5 verpflichtet, ein Viertel ihres Jahresgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage – die Gründungsrücklage – einzustellen. Diese Rücklage kann erst dann aufgelöst werden, wenn vor der oder durch die Auflösung die gesetzliche Mindesteinzahlung für nicht gründungsprivilegierte GmbHs von 17 500 Euro geleistet wurde bzw. wird.

Sobald dieser Mindesteinzahlungsgrad erreicht wurde, kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags auch vorzeitig beendet werden; ansonsten endet sie jedenfalls zehn Jahre nach der Eintragung der betreffenden GmbH im Firmenbuch.
Das bedeutet einerseits, dass die vorläufig auf 5 000 Euro reduzierte Mindesteinzahlungspflicht nun in regulärer Höhe besteht und andererseits, dass die Beschränkung der Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung des noch ausständigen Teils ihrer Stammeinlagen nicht mehr gilt, was vor allem im Insolvenzfall  relevant sein kann.

Die Gründungsrücklage darf allerdings trotz Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht aufgelöst werden, solange die reguläre Mindesteinzahlung nicht tatsächlich erfolgt ist bzw. durch die Auflösung erfolgen kann. Außerdem bleibt der Firmenzusatz „(gründungsprivilegiert)“ solange bestehen, bis es zu dieser Mindesteinzahlung gekommen ist.

Da das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wieder 35 000 Euro betragen soll, muss dieser Betrag auch die Untergrenze für Kapitalherabsetzungen darstellen.

Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. März 2014 in Kraft treten.


Aufgrund des GesRÄG 2013 konnten GmbHs mit einem geringeren Stammkapital als 35 000 Euro gegründet werden; auch eine Kapitalherabsetzung bis auf 10 000 Euro war möglich. Diese Gesellschaften dürfen ihr geringeres Stammkapital für maximal zehn Jahre beibehalten; spätestens dann müssen sie eine Kapitalerhöhung durchführen. Um das dafür erforderliche Kapital – das werden oft 12 500 Euro sein – aufzubringen, müssen sie ein Viertel ihres jährlichen Bilanzgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage einstellen.

Fiduzia Steuerberatungs GmbH, Mag. Dr. Gerwin Kürzl

Donnerstag, 1. August 2013

Nichtraucherschutz im Gastgewerbe: Nichtraucherraum muss ohne Durchschreiten des Raucherbereichs erreichbar sein

Grundsätzlich gilt  - mit einigen Ausnahmen - in österreichischen Gastronomiebetrieben ein Rauchverbot. Rauchen ist nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten "Raucherzimmern" zulässig. Die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in jenen Bereich zu gelangen, der rauchfrei zu halten ist, ist unzulässig.
Dies entspricht insoweit auch dem Verständnis des zwingend rauchfrei zu haltenden "Hauptraums", bei dessen Festlegung als wichtige Kriterien nach den zitierten Erläuterungen nicht nur Flächengröße und Ausstattung, sondern auch Lage und Zugänglichkeit heranzuziehen sind, was nur bedeuten kann, dass der Raucherraum vom Nichtraucherbereich aus erschlossen werden soll, nicht aber umgekehrt der - grundsätzlich rauchfrei zu haltende - Bereich nur über den "Raucherraum" zugänglich ist.

Link zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17. 6. 2013, 2012/11/0235)

Montag, 10. Juni 2013

Die Immobilienertragsteuer gehört nicht zu den Sondermassekosten


Erste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur insolvenzrechtlichen Qualifikation der Immobilienertragsteuer - Gegenteilige Ansicht in den Einkommensteuerrichtlinien


Der Oberste Gerichtshof OGH hat in der Entscheidung 8 Ob 87/10t klargestellt, dass die in § 30 EStG (alt) geregelte Steuer auf den Spekulationsgewinn nicht zu den Sondermassekosten zählte.

Diese „Spekulationssteuer“ wurde durch die mit 1. 4. 2012 in Kraft getretene Immobilienertragsteuer ersetzt.

In der insolvenzrechtlichen Qualifikation ist dadurch aber nach Ansicht des OGH gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer keine entscheidende Änderung eingetreten:


Gemäß § 30a Abs 1 EStG unterliegen nunmehr Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken iSd § 30 EStG einem besonderen Steuersatz von 25 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Anstelle des besonderen Steuersatzes kann nach § 30a Abs 2 EStG auf Antrag für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach Abs 1 unterliegen, der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption).

Der OGH hielt eingangs fest, dass Personen-Subjektsteuern, wie die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, grundsätzlich der allgemeinen Masse zuzurechnen seien, weil sie auch nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen sind und dabei zahlreiche auf die gesamte Masse bezughabenden Momente Bedeutung haben. Bei der Immobilienertragsteuer sei der grundsätzliche Charakter einer Personen-Subjektsteuer durch die geänderte Einhebungsart und den besonderen Steuersatz noch nicht verloren gegangen, weil die Regelbesteuerungsoption nach wie vor offensteht. Der Umstand, dass gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer nunmehr keine allgemeine Steuerbefreiung durch Zeitablauf mehr besteht, bilde keinen substantiellen Unterschied zur früheren Rechtslage, der eine andere Qualifikation der Steuerforderung im Insolvenzverfahren rechtfertigen könnte.

Zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass dieselben Überlegungen eigentlich auch auf die Kapitalertragsteuer anwendbar sein müssten. Dort hat der OGH aber die gegenteilige Meinung vertreten.

Interessant ist auch, dass die Finanzverwaltung in der neuen Rz 6656 der Einkommensteuerrichtlinien ebenfalls die gegenteilige Auffassung vertritt, wenn dort ausgeführt wird:

"Bei Zwangsversteigerungen und Insolvenzen erfolgt der Zufluss des Veräußerungserlöses erst mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses. Die auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen entfallende Steuer stellt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder einer Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 AußStrG eine Sondermasseforderung dar."


Link zu OGH 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m 


Gerwin Kürzl, Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.





























































































































Link zu OGH 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m