Montag, 21. April 2014

Fremdunübliches Dienstverhältnis zwischen Ehegatten

In einer aktuellen Entscheidung vom 13.12.2013, RV/0173-L/10 hat der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Anerkennung eines Dienstverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (hier zwischen Ehegatten) zusammengefasst:

Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen werden nach ständiger Judikatur für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie
  1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes, welcher hingegen zwischen fremden Vertragspartnern aus der Motivation der jeweiligen Vorteilsmaximierung besteht, zu Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung alle steuerlichen Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden. 

Im Hinblick auf diesen regelmäßig fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. 

Die vom VwGH aufgestellten Kriterien zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher insbesondere in jenen Fällen zum Tragen, in denen Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. 

Hinsichtlich des als Anerkennungskriterium erforderlichen klaren und eindeutigen Inhaltes einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen gilt die Regel, dass bei unklaren Vertragsgestaltungen derjenige zur Aufklärung beizutragen hat, der sich auf die unklare Vereinbarung beruft, andernfalls er diese gegen sich gelten lassen muss. 

Neben der grundsätzlichen Qualität der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss überdies auch deren tatsächliche Erfüllung den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Anforderungen genügen. 

Bei der vorzunehmenden Prüfung eines einkommensteuerlich strittigen Dienstverhältnisses kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse des jeweiligen Falles an.

Anmerkung: Die Ausführungen sind mit einer Vielzahl von Judikatur- und Literaturstellen versehen, dem Interessierten ist daher der vollständige Text der Endscheidung zu empfehlen (hier der Link zur Entscheidung)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen