Seit Jahren wird in Österreich – weitgehend ergebnislos - eine
Reform des GmbH-Rechts diskutiert.
Derzeit
ist für die Gründung einer GmbH ein Mindeststammkapital von € 35.000,-nötig, wovon
die Hälfte, also € 17.500,-, sofort aufzubringen ist.
Der eigentliche Grund für die jahrelange Nicht-Reform liegt
darin, dass sich die Finanzministerin dagegen wehrt: Eine Absenkung des Stammkapitals würde zu Verlusten
bei den Einnahmen aus der Mindestkörperschaftssteuer führen. Die Mindestkörperschaftssteuer
beträgt derzeit € 1.750,- pro Jahr und
wird unabhängig davon fällig, ob die GmbH Gewinne oder Verluste macht. Die Höhe
der Mindestkörperschaftssteuer ist von
der Höhe des Stammkapitals abhängig.
Hinkünftig sollen nach Reformvorschlägen für die Gründung einer "GmbH
light" nur noch € 10.000,- erforderlich sein.
Über die Sinnhaftigkeit einer Herabsetzung des
Gründungskapitals kann man verschiedener Meinung sein.
Tatsache ist, dass das aufgebrachte Kapital nicht für ewige
Zeiten auf einem Bankkonto liegen muss, sondern selbstverständlich für Zwecke
des Unternehmens verwendet werden kann. Von irgendwelchen Kleinstunternehmern
mit Homeoffice abgesehen wird aber der Start eines Unternehmens mit wesentlich höheren
Kosten verbunden sein.
Wer also die Entscheidung trifft, sein Unternehmen in der
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben zu wollen, steht
ohnedies vor der Frage, wie er die Anlaufinvestitionen finanziert.
Die fehlende Möglichkeit, bei der Gründung eines
Unternehmens auch nur € 17.500,- aufzubringen, führt häufig dazu, dass schon zu
Beginn der Tätigkeit eine massive
Unterkapitalisierung vorliegt. Häufig ist die fehlende Kapitalausstattung bei
Gründung die Ursache erheblicher Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen im
weiteren Verlauf und endet nicht selten in der Insolvenz.
Daher: Wer das Stammkapital nicht aufbringen kann, sollte
sich überlegen, ob er überhaupt Unternehmer werden will oder sich zumindest
eine Branche suchen, die keine Investitionen erfordert. Für diese
Kleinstunternehmen (EPU) eignet sich die Rechtsform der GmbH aber ohnehin kaum.
Ein weiterer Nachteil der Herabsetzung des Stammkapitals ist
die schwindende Anerkennung der Rechtsform bei Gläubigern. Schon jetzt bekommt eine
GmbH ohne persönliche Haftung der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer bei
keiner Bank Kredit. Der vermeintliche
Vorteil der Haftungsbeschränkung (nur die GmbH selbst haftet für ihre Schulden)
ist durch zahllose Haftungsbestimmungen durchlöchert. Dieses Problem wird durch
eine Absenkung des Stammkapitals noch eher erschwert.
Sollte im Rahmen der Reformüberlegungen angedacht werden,
die Absenkung des Stammkapitals gegen eine Ausweitung der Haftungen der
Gesellschafter oder Geschäftsführer abzuwiegen, wäre eher eine Erhöhung des Stammkapitals
gegen echte Haftungsbeschränkung sinnvoll.
Veröffentlichungspflichten in der „Wiener Zeitung“
Dennoch könnten im Rahmen einer Reform rasch echte Erleichterungen
beschlossen werden: Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass alle Eintragungen
oder Änderungen im Firmenbuch auf Kosten der Gesellschaft im Amtsblatt der
Wiener Zeitung veröffentlicht werden müssen. Diese Veröffentlichungen sind ein
bürokratischer Schwachsinn der Sonderklasse. Die Veröffentlichungen erfolgen
üblicherweise erst mit wochenlagen Verzögerungen. Der Informationswert ist im
Zeitalter des Internets nicht vorhanden. Einziger Zweck dieser Zwangsveröffentlichungen
ist die Finanzierung der Wiener Zeitung. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit
könnte durch akkurate Veröffentlichung im Internet besser nachgekommen werden.
Mag. Dr. Gerwin Kürzl - Fiduzia Steuerberatung
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