Insolventer Schuldner kann trotzdem als Geschäftsführer einer GmbH tätig sein
Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse, daher kann er auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens frei über sie verfügen.
Er darf während des Insolvenzverfahrens selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sein, selbst die Neugründung eines Unternehmens ist ihm nicht versagt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hebt die Eigenberechtigung des Schuldners nicht auf, weshalb er - auch ohne Zustimmung des Masseverwalters - als Geschäftsführer bestellt werden kann und, wenn das Insolvenzverfahren erst nach erfolgter Bestellung eröffnet wird, Geschäftsführer bleibt (RIS-Justiz RS0111974, RS0059495; 8 Ob 280/98d, 8 Ob 281/98a, 4 Ob 64/66 JBl 1967, 151).
OLG Wien 20. 9. 2011, 28 R 194/11x
ZIK 2012/147
ZIK 2012, 102
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen