Donnerstag, 4. April 2013

Fotografieren nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig!

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.02.2013 (6 Ob 256/12h) erstmalig ausgesprochen, dass bereits die Herstellung eines Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen kann.
 
Was war passiert?
 
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kam es zu einem Lokalaugenschein mit einem Sachverständigen.
 
Der Beklagte fotografierte - ohne dies zuvor anzukündigen oder zu erklären - die anwesenden Personen, unter anderen wurde der Kläger  - ein am Verfahren beteiligter Rechtsanwalt - auf dem Foto abgebildet.
 
Sogleich nach Anfertigung des Fotos forderte der Kläger den Beklagten auf, dieses zu löschen. 
 
Der Beklagte erklärte, das Foto „Zur Belustigung“ aufgenommen zu haben.
 
Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt wird, wenn Fotos einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
 
Vielmehr kann auch die Herstellung von Fotos in der Öffentlichkeit und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
 
Zur Beurteilung der Frage, ob das Fotografieren eines Menschen ohne dessen Zustimmung zulässig ist, bedarf es einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall.
 
  • Dabei kommt es zunächst darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren ist. Je weniger deutlich dies der Fall ist, umso geringer ist die Beeinträchtigung.
  • Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolgt oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerät. 
  • Vorübergehende Passanten, die zufällig in eine Aufnahme miteinbezogen werden, müssen diese ohne weiteres hinnehmen, wenn sie öffentlichen Wegeraum benützen.
  • Ist der Abgebildete überhaupt nicht mehr zu identifizieren - wie etwa bei Urlaubsfotos Außenstehende Personen im Hintergrund der Aufnahme - scheidet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel jedenfalls dann aus, wenn der Abgebildete nicht den Eindruck erhält, er werde gezielt fotografiert.
Mit dieser Entscheidung schließt sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung des deutschen BGH an und bejaht bereits einen grundsätzlichen Schutz gegen die ungewollte Aufnahme von Bildern.
Ich bin überzeugt, dass diese Entscheidung noch zu vielfältigen Streitigkeiten Anlass geben wird.  
 
 
 

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