Für den Fall, dass Abgaben bei Gesellschaften nicht
einbringlich sind, gibt es in der Bundesabgabenordnung Haftungsbestimmungen für
die Geschäftsführer.
So haften diese neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben
infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Das ist in der Praxis leichter gesagt als getan; insbesonders nach Insolvenzverfahren von GmbHs erhalten die ehemaligen Geschäftsführer Haftungsbescheide des Finanzamtes, in denen sie aufgefordert werden, dem Fiskus den durch die Insolvenz entstanden Steuerausfall zu ersetzen.
Der an sich zulässige Gegenbeweis, dass das Finanzamt vor der
Insolvenz gleich gut oder schlecht wie die sonstigen Gläubiger behandelt worden
ist, ist in der Praxis kaum zu erbringen.
Umso interessanter ist eine Entscheidung der Wiener
Außenstelle des Unabhängige Finanzsenates (UFSW, GZ RV/2098-W/12 vom31.01.2013), bei der Steuerschulden in einem Berufungsverfahren ausgesetzt
worden waren und erst zur Zahlung fällig, als der ursprüngliche Geschäftsführer
schon längst aus der Gesellschaft ausgeschieden war.
Dazu der Unabhängige Finanzsenat: Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob
der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Dem Einwand des Geschäftsführers, dass die
haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten von der Einhebung ausgesetzt,
damit erst rund 2 ½ Jahre nach Rücklegung der Geschäftsführerfunktion durch den
Berufungswerber zu entrichten gewesen wären, war zu folgen, da wie bereits ausgeführt für
das Vorliegen einer haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzung bei der
erstmaligen Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht der Fälligkeitstag,
sondern der Zeitpunkt von wesentlicher Bedeutung ist, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften, im gegenständlichen Fall § 212a
Abs. 5 BAO, wonach die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub besteht, der mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
endet, zu entrichten gewesen wären.
Dem Geschäftsführer der GmbH kann daher keine schuldhafte
Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der Abgaben angelastet werden,
mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft nicht zu Recht.
Mag. Dr. Gerwin Kürzl - Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H
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