Mittwoch, 3. April 2013

Keine Geschäftsführerhaftung im Falle ausgesetzter Abgaben

Es liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung eines Geschäftsführers einer GmbH vor, wenn die Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben ausgesetzt war und er vor der Verfügung des Ablaufes seine Geschäftsführung zurücklegte

Für den Fall, dass Abgaben bei Gesellschaften nicht einbringlich sind, gibt es in der Bundesabgabenordnung Haftungsbestimmungen für die Geschäftsführer.
So haften diese neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Das ist in der Praxis leichter gesagt als getan; insbesonders nach Insolvenzverfahren von GmbHs erhalten die ehemaligen Geschäftsführer Haftungsbescheide des Finanzamtes, in denen sie aufgefordert werden, dem Fiskus den durch die Insolvenz entstanden Steuerausfall zu ersetzen.

Der an sich zulässige Gegenbeweis, dass das Finanzamt vor der Insolvenz gleich gut oder schlecht wie die sonstigen Gläubiger behandelt worden ist, ist in der Praxis kaum zu erbringen.
Umso interessanter ist eine Entscheidung der Wiener Außenstelle des Unabhängige Finanzsenates (UFSW, GZ RV/2098-W/12 vom31.01.2013), bei der Steuerschulden in einem Berufungsverfahren ausgesetzt worden waren und erst zur Zahlung fällig, als der ursprüngliche Geschäftsführer schon längst aus der Gesellschaft ausgeschieden war.

Dazu der Unabhängige Finanzsenat: Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Dem Einwand des Geschäftsführers, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten von der Einhebung ausgesetzt, damit erst rund 2 ½ Jahre nach Rücklegung der Geschäftsführerfunktion durch den Berufungswerber zu entrichten gewesen wären, war zu folgen, da wie bereits ausgeführt für das Vorliegen einer haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzung bei der erstmaligen Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht der Fälligkeitstag, sondern der Zeitpunkt von wesentlicher Bedeutung ist, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften, im gegenständlichen Fall § 212a Abs. 5 BAO, wonach die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub besteht, der mit dem Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet, zu entrichten gewesen wären.

Dem Geschäftsführer der GmbH kann daher keine schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der Abgaben angelastet werden, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft nicht zu Recht.

Mag. Dr. Gerwin Kürzl - Fiduzia Steuerberatungsgesellschaft m.b.H

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